Aktualisierte Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus

bssb Corona 2d

Stand 29. März 2021

Der bayerische Ministerrat hat die aktuell in Bayern gültige Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) bis zum 18. April 2021 verlängert und angepasst. Sportschießen ist hiernach – je nach Sieben-Tage-Inzidenzwert – mit Einschränkungen möglich.

Die ursprünglich für den Zeitraum ab 22. März 2021 benannten, weiteren Öffnungsschritte sind bis zum 12. April 2021 ausgesetzt.  

Die Infektionsschutzmaßnahmen nach der 12. BayIfSMV:

  • Ab 100er-Inzidenz
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird: kontaktfreies Sportschießen unter freiem Himmel mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person.
  • Ab 50er-Inzidenz
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt: kontaktfreies Sportschießen unter freiem Himmel mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
  • Bis 50er-Inzidenz
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird: kontaktfreies Sportschießen unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
  • Der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten ist für die oben benannten Zwecke nur unter freiem Himmel zulässig. 
  • Staatliche Rahmenhygienekonzepte: Die näheren Details richten sich nach staatlichen Rahmenkonzepten. Sobald das staatliche Rahmenhygienekonzept für unseren Sportbetrieb vorliegt und von uns ausgewertet wurde, werden wir an dieser Stelle hierzu informieren. Insbesondere ist auch wieder vorgesehen, BSSB-Musterhygienekonzepte zur Verfügung zu stellen, die die staatlichen Rahmenhygienekonzepte umsetzen. Solange gilt nach Auskunft des bayerischen Innenministeriums: Für die Öffnungsschritte ab 8. März 2021 ist für den Breitensportbetrieb noch kein zusätzliches oder neues Hygienekonzept zwingend erforderlich, erst für die weiteren Öffnungsschritte.

Das bayerische Innenministerium gibt weitere Details bekannt:

  • Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen (d.h. auch unsere teilgedeckten/halboffenen Schießstände), die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, können Freiluftsportanlagen gleichgestellt werden. Deren Betrieb und Nutzung sind somit zulässig.
  • Umkleiden, Duschen und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Es dürfen ausschließlich die Sportflächen unter freiem Himmel bzw. Freiluftsportanlagen betrieben und genutzt werden. Die Nutzung von WC-Anlagen ist aber möglich.
  • Minderjährige Sportlerinnen und Sportler können zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternrecht) beim Sportbetrieb von ihren Erziehungsberechtigten begleitet werden. Dabei sind Ansammlungen mehrerer Erziehungsberechtigter in jedem Fall zu vermeiden; der Mindestabstand ist zudem einzuhalten.
  • Trainer/Übungsleiter: Sofern der Trainer/Übungsleiter selbst nicht wie die anderen Sportlerinnen und Sportler an der Sportausübung teilnimmt (bspw. im Sinne eines „Spielertrainers“) und sich insoweit auf die „Anleitung“ beschränkt, zählt er nicht zur Gruppe – muss also insofern auch nicht bei der Einhaltung der jeweils geltenden Gruppen-Höchstgrenze einberechnet werden.
  • Wettkampf: Eine Unterscheidung zwischen Trainings- und Wettkampfbetrieb ist nicht vorgesehen. Die aktuellen Regelungen beziehen sich lediglich allgemein auf die Sportausübung.
  • Die gleichzeitige Sportausübung von mehreren Gruppen auf einer Sportstätte ist dann möglich, wenn die jeweilige Sportstätte räumlich und funktional klar voneinander abgetrennte Sportflächen aufweist. Das heißt, es genügt gerade nicht, lediglich den Mindestabstand einzuhalten – sondern die Gruppen müssen räumlich durch bauliche Einrichtungen bzw. großen Abstand klar voneinander getrennt sein.

Weitere Öffnungsschritte sind ab dem 12. April 2021 vorgesehen:

  • Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens 14 Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, folgende weitere Öffnungen zulassen: kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen.
  • Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens 14 Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitergehende erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf den kontaktfreien Sport im Innenbereich und den Kontaktsport im Außenbereich nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, zulassen.

Sportschießen für Berufs- und Leistungssportler (Bundes- und Landeskader) möglich

  • Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter gesonderten Voraussetzungen und Auflagen zulässig. Die Anwesenheit von Zuschauern bleibt hierbei ausgeschlossen. Auch sind die gesonderten Regelungen bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz und zur nächtlichen Ausgangssperre zu beachten. Der betroffene Leistungssportler möge sich in diesen Fällen an seinen Kadertrainer wenden.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden müssen bzw. können hiervon – je nach Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Beim Böllern gelten die Sportregeln

  • Das Böllerschießen ist dem Sportschießen gleichgestellt.
  • D.h. dass auch beim Böllern gilt: Die Ausübung ist derzeit nur unter den benannten Auflagen und Personenobergrenzen erlaubt.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden können hiervon – je nach Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Aus- und Fortbildung

  • Seit dem 15. März 2021 ist unser Lehrgangsbetrieb unter folgenden Bedingungen wieder in Präsenzform zulässig.
  • Voraussetzungen:
    • Zwischen allen Beteiligten ist ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt.
    • Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
    • Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Muster finden Sie hier:
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, sind unsere Lehrangebote in Präsenzform untersagt.

Vereinsveranstaltungen und Gastrobetrieb

  • Veranstaltungen und Versammlungen sind landesweit noch nicht möglich. Das bedeutet, dass derzeit weder Vereinssitzungen noch anderweitige Zusammenkünfte – etwa im Schützenstüberl – erfolgen können.
  • Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • Auch Gastronomiebetriebe jeder Art bleiben derzeit mit Ausnahme von Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie von Sonderregeln für Betriebskantinen untersagt. Dies gilt auch für den Gastronomiebetrieb in unseren Schützenhäusern.
  • Weitere Öffnungsschritte sind ab dem 12. April 2021 vorgesehen:
    • Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens 14 Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, folgende weitere Öffnungen zulassen: Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich;
    • Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt mindestens 14 Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitergehende erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Öffnung der Außengastronomie zulassen.

 Eigenleistung am Schießstand

  • Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand sind – wenn die Arbeiten unaufschiebbar und zwingend notwendig sind – auch weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich.
  • So müssen die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln eingehalten werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die geltenden Personenobergrenzen eingehalten werden, die sich nach der jeweiligen Sieben-Tage-Inzidenz richten. Arbeitsgruppen sind entsprechend nur gestattet
    • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person;
    • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
    • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
    • Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
    • Die Sonderregeln zu den verschiedenen Stufen der Sieben-Tage-Inzidenz und die Regeln zur nächtlichen Ausgangssperre sind zu beachten. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Hilfsprogramme zur Abfederung der pandemiebedingten Wirtschaftsschäden:

Überbrückungshilfe Corona

  • Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Bundesprogramm mit einem Programmvolumen von maximal 24,6 Milliarden Euro.
  • Die Überbrückungshilfe umfasst verschiedene Phasen:
    • Die erste Phase betrifft die Fördermonate Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020. Eine rückwirkende Antragstellung oder Verlängerung der Antragsfrist ist nicht möglich.
    • Der Bund hat mittlerweile die Verlängerung der Überbrückungshilfe beschlossen. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase können bis 31. März 2021 gestellt werden.
    • Die dritte Phase (Überbrückungshilfe III) umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Anträge für die dritte Phase können bis 31. August 2021 gestellt werden. Die Phase III bietet sich in besonderer Weise für unsere Schützenvereine an:
      • Hier können gemeinnützige Unternehmen in ihrer Arbeitgeberfunktion auch Ehrenamtliche berücksichtigen. D.h., dass gemeinnützige Schützenvereine auch ohne Angestellten einen Förderantrag für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 stellen können.
      • Der hierzu zwingend geforderte Steuerberater kann zur Antragstellung in diesem Fall auch dann tätig werden, wenn der antragstellende Verein keinen hauptamtlichen Beschäftigten hat. Die Kosten für prüfende Dritte (Steuerberater etc.), die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III anfallen, sind zudem bis zu 90 Prozent förderfähig.
      • Diese erleichternde Anpassung der Antragsberechtigung ist bei der „November- bzw. Dezemberhilfe“ des Bundes (s. unten) bislang leider nicht erfolgt.
  • Speziell zur Überbrückungshilfe Phase III hier einige ergänzende, stark geraffte Kurzinformationen nach Auszügen aus der diesbezüglichen Internet-Veröffentlichung des bayerischen Wirtschaftsministeriums:
    • Die Antragsteller müssen im beantragten Fördermonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Kleine und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Millionen Euro nicht übersteigt) können wahlweise als Vergleichs­größe im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monat­lichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
    • Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
      • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
      • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
      • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent
      • jeweils im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019.
      • Kleine und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt) können wahlweise als Vergleichs­größe im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monat­lichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
      • Die Förderhöchstgrenze beträgt 1,5 Millionen Euro pro Monat.
      • Bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent im betreffenden Monat erfolgt keine Erstattung. Zuviel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen.
    • Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe III, die ihren Antrag über einen prüfenden Dritten stellen, erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungs­stelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat. Die Abschlagszahlungen werden seit Februar ausgezahlt.
    • Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
    • Anträge:
      • Anträge können ausschließlich über die bundeseinheitliche Antragsplattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.
      • Die elektronische Antragstellung erfolgt durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt).
      • Anträge für die Überbrückungshilfe III können seit 10. Februar 2021 gestellt werden.
      • Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.


Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes („November- und Dezemberhilfe“)

  • Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Ein­richtungen gewährt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- bzw. Dezemberhilfe“), um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen.
    • Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
    • Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
    • Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Zur Frage, ob auch unsere Schützenvereine, die keinen Angestellten haben, antragsberechtigt sind, hat sich der BSSB direkt an das Bundeswirtschaftsministerium u.a. mit der Bitte um eine entsprechende Anpassung des Antragsformulars gewandt. Parallel haben wir den Deutschen Schützenbund (DSB) gebeten, in Rücksprache mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) bei den zuständigen Stellen auf eine praktikable Lösung für unsere Schützenvereine zu drängen. Sobald eine Klärung erzielt werden konnte, werden wir hierzu an dieser Stelle informieren.

Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege

  • Mit dem Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege (einschließlich Faschingsvereine) will die Bayerische Staatsregierung gewährleisten, dass das gesellschaftlich-kulturelle Wirken dieser Vereine auch in Zukunft gesichert ist und Traditionen und Bräuche in Bayern erhalten bleiben. Dazu gewährt der Freistaat Bayern einen einmaligen Ausgleich entstandener Nachteile in Höhe von 50 % der coronabedingten Nettoeinnahmeausfälle aus Veranstaltungen, Festen und vergleichbaren Aktivitäten im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2021 bis zu 2 000 Euro pro Verein.
  • Auf Anfrage des BSSB teilt das Bayerische Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat mit, dass Schützenvereine, deren satzungsmäßiger Hauptzweck in der Pflege von Schützenbrauchtum liegt, im Rahmen des Hilfsprogramms antragsberechtigt sind, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind: Alles Nähere hierzu finden Sie hier.
  • Schützenvereine mit dem Schwerpunkt Sport können über dieses Programm leider nicht gefördert werden.
  • Vermeidung von Doppelförderungen: Soweit antragsberechtigte Schützenvereine auch Hilfen für Sportvereine in Anspruch nehmen können, werden diese auf eine Unterstützung aus dem Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege angerechnet.


KfW-Schnellkredit

  • Interessierten kleinen Unternehmen wird eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen.
  • Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.

Corona-Kreditprogramm für gemeinnützige Organisationen in Bayern

  • Der Corona-Kredit-Gemeinnützige der LfA Förderbank Bayern unterstützt gemeinnützige Organisationen, die im Zuge der Corona-Krise einen Liquiditätsbedarf haben, und zeichnet sich durch die folgenden Eckpunkte aus:
    • Bonitätsunabhängiger fester Zinssatz in Höhe von 1,5 Prozent
    • Finanzierungen bis 800.000 Euro
    • Laufzeiten: 5 oder 10 Jahre frei wählbar und Tilgungsfreijahre
    • Übernahme des Ausfallrisikos durch eine 100-prozentige Haftungsfreistellung
    • Möglichkeit zur kostenlosen vorzeitigen Tilgung
  • Detaillierte Informationen zum „Corona-Kredit-Gemeinnützige“ finden Sie auf der Homepage der LfA Förderbank Bayern: hier.

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

  • Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. April 2020 legt fest: „Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.“
  • „Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.“

 

Pandemie und Fragen zum Vereinsrecht

  • Um die aktuellen Schwierigkeiten im Vereinsrecht wissend, haben Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren zahlreiche Änderungen im Vereinsrecht beschlossen. Das entsprechende Gesetz ist am 28. März 2020 in Kraft getreten:Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
  • Hier werden u.a. Kernfragen des Vereinsbetriebs vorübergehend neu geregelt, die ausdrücklich auch unsere Schützenvereine betreffen:
    • Was tun, wenn 2020 Vorstandswahlen durchzuführen sind? Der bisherige Vorstand bleibt im Amt bis die nächste Mitgliederversammlung mit Neuwahlen entweder in diesem oder sogar erst im nächsten Jahr stattfindet. Die Übergangsvorschrift des Artikel 2 § 5 Abs. 1 (COVInsAG) für eingetragene Vereine ist mit der jetzt erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
    • Was tun, wenn 2020 eine sogenannte virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden soll, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht?Virtuelle Mitgliederversammlungen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
    • Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im Briefwahlverfahren gefasst werden sollen, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Briefwahlen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege einer vorherigen, schriftlichen Stimmabgabe ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
  • Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung gefasst werden sollen? Umlaufverfahren sind vorläufig auch ohne die 100-Prozent-Verfahrens-Zustimmung aller Mitglieder möglich. Allerdings ist die Beteiligung aller Mitglieder zwingend. Ebenso zwingend ist die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren bis zum vom Verein festgesetzten Termin.
  • Bitte verstehen Sie diese Auflistung lediglich als einen gerafften Auszug und Überblick. Alles Genauere entnehmen Sie bitte dem benannten Gesetzestext und einem diesbezüglichen Hinweis des Deutschen Schützenbundes zum Vereinsrecht
  • Generell gilt: Ist eine jährliche Vereinsversammlung in der Satzung vorgeschrieben und auf Grundlage der gültigen Infektionsschutzmaßnahmen möglich und vertretbar, muss diese unter Einhaltung der Auflagen auch durchgeführt werden.

 

Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis

  • Das Waffengesetz gibt vor, dass zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat mindestens 1x geschossen werden muss.
    Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten werden kann, ist ersatzweise das Erbringen von 18 geschossenen Einheiten über ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall müssen zwischen der ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zwölf Monate vergangen sein.
  • Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate), in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
  • Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar zu Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
  • Der BSSB hat deshalb eine Anfrage an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt.
    Das Ministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Fehlmonate nötigenfalls angehängt werden müssen.Ein Schießnachweis muss also folglich 12 + x Monate überbrücken um anerkannt zu werden.
  • Dazu zwei Fallbeispiele:
    • Ein Schütze schießt 1x im Monat, der Schießnachweis beginnt im Juni 2019.
      Durch die Schießstandsperrung aufgrund der COVIC-19 Pandemie konnte in den Monaten März + April + Mai 2020 dem Schießsport nicht nachgegangen werden, es fehlen also die Monate 10+11+12.
      Der Schütze muss also in den Monaten Juni + Juli + August 2020 jeweils eine weitere Einheit schießen um die Regelmäßigkeit zu erreichen.
    • Eine Schützin hat die Möglichkeit, in ihrem Verein mehrere Schießtermine je Woche/Monat wahrzunehmen. Der Schießnachweis beginnt im Mai 2019, die zwölf Monate ‘Schießzeit‘ wären zum Mai 2020 erfüllt. Die Schützin hat von Juni 2019 bis März 2020 über zwanzig Einheiten geschossen. Die geforderte Häufigkeit wäre allenfalls erfüllt, jedoch erstrecken sich die Einheiten nur über 9 Monate hinweg. Die Schützin muss also im Monat Juni 2020 eine weitere Einheit schießen, damit der Schießnachweis 12 Monate umfasst.
  • Zusammengefasst bedeutet dies: Die Standsperren begründen kein zeitliches „Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden. Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg.
  • Hinweis für alle Antragsteller:
    • Der BSSB prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und Zeitraum.
    • Klammern Sie beim Erbringen des Schießnachweises die Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf Monate „Schießen“ zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden. 

BSSB-Geschäftsstelle weiter per Telefon und E-Mail zu erreichen

Trotz der weiterhin gültigen Einschränkungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zu allen Fragen rund um Schießsport und Schützenwesen zur Verfügung!

  • Die BSSB-Geschäftsstelle ist weiter über Telefon und E-Mail zu erreichen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der BSSB-Homepage.
  • Um den staatlichen Anordnungen, insbesondere aber dem Gesundheitsschutz unserer Gäste und Mitarbeiter gerecht zu werden, bleibt die Geschäftsstelle des BSSB allerdings bis auf Weiteres für den Parteienverkehr geschlossen.

Bleiben Sie gesund! Ihr BSSB-Team.