BSSB-Info vom 9. September20201von 2BSSB informiertWeitere Erleichterungen für den Sportbeschlossen |Zu-schauer ab 19. September 2020 unter Auflagen erlaubt|BSSB-Musterhygienekonzept Wettkampf angepasst|Schankwirtschaften ab 19. September 2020 zugelassen Ministerrat beschließt weitere Erleichterungen für den SportDer Bayerische Ministerrat hat bei den Infektionsschutzmaßnahmen aktuell weitereErleichterungen für unseren Sport beschlossen: Zuschauer sind unter besonderen Auflagen und Personenobergrenzen ab dem 19. September 2020 wieder erlaubt!DieRegelungen werden entsprechend den Vorgaben für kulturelle Veranstaltungenerstellt: ï‚§Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind damit 100 Zuschauer zu-gelassen und unter freiem Himmel höchstens 200. ï‚§Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen kön-nen 200 Zuschauer in geschlossenen Räumen und bis zu 400 unter freiem Himmel dabei sein. ï‚§Darüber hinaus gilt für Zuschauer eine Maskenpflicht auf Stehplätzen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, beziehungsweise solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.BSSB-Musterhygienekonzept für Wettkämpfe ab 19. September 2020 Die ab dem 19. September 2020 geltende, neue Regelung für Zuschauer haben wir in unserem BSSB-Musterhygienekonzept für Wettkämpfe bereits umgesetzt. Eine ent-sprechende Version mit Stand 19-09-2020 steht auf unserer Homepage schon jetzt zur Verfügung: Musterhygienekonzept für Wettkämpfe –Stand 19-09-2020Bis zum 19. September gilt die aktuelle Version mit Stand 01-09-2020.

2von 2Schankwirtschaften Auch für diejenigen unter Ihnen, die eine Schankwirtschaft im Schützenheim betrei-ben gibt’s eine Erleichterung:Schankwirtschaften werden ab dem 19. September 2020 grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Speisewirtschaften zuge-lassen, einschließlich des dort geltenden Tanzverbots. Ergänzend gilt, dassï‚§in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss,ï‚§in geschlossenen Räumen nur Hintergrundmusik zulässig ist,ï‚§sich jede Person einzeln registrieren muss.Wird in einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis laut Robert-Koch-Institut (RKI) der 7-Tages-Inzidenz-Frühwarnwert von 50 überschritten, kann in Speise-und Schankwirtschaften ab 23 Uhr ein Alkoholverbot durch die örtlichen Behörden ver-hängt werden.Immer auf dem Laufenden:Laufend aktualisierteInformationen finden Sie auf unse-rer Homepagewww.bssb.deoder aufunsererFacebook-Seite https://www.face-book.com/bssbev/Bei Fragen können Sie sich gerne auch an die BSSB-Geschäftsstelle wenden: Tel. 0 89 / 31 69 49-0Bleiben Sie gesund! Ihr BSSB-Team.