BSSB-Info vom 9. September20201von 2BSSB informiertWeitere Erleichterungen für den Sportbeschlossen |Zu-schauer ab 19. September 2020 unter Auflagen erlaubt|BSSB-Musterhygienekonzept Wettkampf angepasst|Schankwirtschaften ab 19. September 2020 zugelassen Ministerrat beschließt weitere Erleichterungen für den SportDer Bayerische Ministerrat hat bei den Infektionsschutzmaßnahmen aktuell weitereErleichterungen für unseren Sport beschlossen: Zuschauer sind unter besonderen Auflagen und Personenobergrenzen ab dem 19. September 2020 wieder erlaubt!DieRegelungen werden entsprechend den Vorgaben für kulturelle Veranstaltungenerstellt: Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind damit 100 Zuschauer zu-gelassen und unter freiem Himmel höchstens 200. Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen kön-nen 200 Zuschauer in geschlossenen Räumen und bis zu 400 unter freiem Himmel dabei sein. Darüber hinaus gilt für Zuschauer eine Maskenpflicht auf Stehplätzen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, beziehungsweise solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.BSSB-Musterhygienekonzept für Wettkämpfe ab 19. September 2020 Die ab dem 19. September 2020 geltende, neue Regelung für Zuschauer haben wir in unserem BSSB-Musterhygienekonzept für Wettkämpfe bereits umgesetzt. Eine ent-sprechende Version mit Stand 19-09-2020 steht auf unserer Homepage schon jetzt zur Verfügung: Musterhygienekonzept für Wettkämpfe –Stand 19-09-2020Bis zum 19. September gilt die aktuelle Version mit Stand 01-09-2020.

2von 2Schankwirtschaften Auch für diejenigen unter Ihnen, die eine Schankwirtschaft im Schützenheim betrei-ben gibt’s eine Erleichterung:Schankwirtschaften werden ab dem 19. September 2020 grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Speisewirtschaften zuge-lassen, einschließlich des dort geltenden Tanzverbots. Ergänzend gilt, dassin geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss,in geschlossenen Räumen nur Hintergrundmusik zulässig ist,sich jede Person einzeln registrieren muss.Wird in einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis laut Robert-Koch-Institut (RKI) der 7-Tages-Inzidenz-Frühwarnwert von 50 überschritten, kann in Speise-und Schankwirtschaften ab 23 Uhr ein Alkoholverbot durch die örtlichen Behörden ver-hängt werden.Immer auf dem Laufenden:Laufend aktualisierteInformationen finden Sie auf unse-rer Homepagewww.bssb.deoder aufunsererFacebook-Seite https://www.face-book.com/bssbev/Bei Fragen können Sie sich gerne auch an die BSSB-Geschäftsstelle wenden: Tel. 0 89 / 31 69 49-0Bleiben Sie gesund! Ihr BSSB-Team.